Atemschutz-Massnahmen zur Verhütung von Gefahren
Bitte beachten Sie, daß es sich bei diesem Thema um Gefahren für Leben und Gesundheit handelt.
Deshalb verlangt der Gesetzgeber dazu eine Gefährdungsbeurteilung, -ermittlung, und -bewertung.
Die u.a. aufgeführten Punkte dienen lediglich der überschlägigen Information und schließen jegliche Haftung aus.
Die Regel BGR 190 wurde abgelöst von der neuen Regel 112-190. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Regel 112-190 (BGR 190) beschreibt die Anforderungen an die Benutzung von Atemschutzgeräten. Hier ein Auszug (Stand November 2021).
Zweck
Diese Regel legt die Anforderungen für die Benutzung von Atemschutzgeräten fest, die von Arbeitnehmern bei Tätigkeiten in bereichsbedingt gefährlichen oder gefährlichen Atmosphären verwendet werden.
Anwendungsbereich
Diese Regel gilt für alle Arbeitnehmer, die bei Tätigkeiten in bereichsbedingt gefährlichen oder gefährlichen Atmosphären Atemschutzgeräte verwenden müssen.
Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass Arbeitnehmer, die Atemschutzgeräte verwenden, über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um diese Geräte sicher und korrekt zu verwenden.
Auswahl und Wartung von Atemschutzgeräten
Der Arbeitgeber muss Atemschutzgeräte auswählen, die für den Einsatz bei den geplanten Tätigkeiten geeignet sind, und muss sicherstellen, dass diese Geräte regelmäßig gewartet und überprüft werden, um ihre Funktionsfähigkeit zu garantieren.
Ausbildung und Übung
Der Arbeitgeber muss Arbeitnehmer, die Atemschutzgeräte verwenden, entsprechend ausbilden und üben, um sicherzustellen, dass sie die Geräte sicher und korrekt verwenden können.
Verwendung von Atemschutzgeräten
Arbeitnehmer müssen Atemschutzgeräte immer entsprechend den Anweisungen des Arbeitgebers und den Herstellerangaben verwenden.
Dies ist nur ein kurzer Auszug aus der DGUV Regel 112-190 (BGR 190). Die vollständige Regel enthält weitere Anforderungen und Empfehlungen für die Benutzung von Atemschutzgeräten.
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