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Hygieneregeln für Trinkwasserschlauch

(Trinkwasserversorgung bei öffentlichen Veranstaltungen, wie Jahrmärkte, Feste, Märkte, Messen, usw.)

Bei diesen Veranstaltungen erfolgt die Trinkwasserversorgung üblicherweise über Hydranten und mobile Schlauchleitungen. Durch Verwendung von ungeeigneten Installationen bzw. Materialien oder einer unsachgemäßen Betriebsweise kann es zu einem Eintrag und zur Vermehrung von Krankheitserregern und somit einer Gesundheitsgefährdung der Besucher der Veranstaltung kommen.

Um den Anforderungen einer ausreichenden Trinkwasserqualität zu genügen, sind folgende Hygieneregeln einzuhalten:

1. Materialauswahl

- Die verwendeten Bauteile müssen aus trinkwassergeeignetem, undurchsichtigem Material bestehen und sie dürfen keine Beschädigungen aufweisen. Geeignet sind Materialien mit DIN-DVGW-Prüfung (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e. V.). Bei dem Einsatz von Schläuchen ist zusätzlich zur KTW Empfehlung auch die Zulassung des Schlauchmaterials nach DVGW-W 270 zu berücksichtigen. Entsprechende Zertifikate oder Bestätigungen sind bei HUG erhältlich und für eine Kontrolle durch das Gesundheitsamt vorzuhalten.
- Die Leitungsquerschnitte sind möglichst klein zu dimensionieren, damit das Trinkwasser nicht unnötig lange in der Leitung stagniert.


2. Betrieb

  • Die Verbrauchsleitungen sind vor Inbetriebnahme zu desinfizieren bzw. ab Hydrantenstandrohr mit ca. 2 m/s Fließgeschwindigkeit zu spülen.
  • Schlauchleitungen sind gegen Beschädigung mit einem Schutzrohr zu versehen und sind, um ein Verwechseln zu vermeiden, gegenüber den Abwasserschläuchen farblich zu kennzeichnen.
  • Armaturen (Kupplungsstücke und Auslassventile) müssen vor dem Anschluss durch Einlegen in ein geeignetes Mittel desinfiziert werden und dürfen nicht mit dem Erdboden in Berührung kommen bzw. in verschmutzten Bereichen liegen. Generell sind zum Anschluss Standrohre zu benutzen.
  • Nach Verlegung bzw. vor Betriebsbeginn eines jeden Tages ist der Leitungsinhalt mehrfach zu erneuern, ggf. ist eine periodische Nachdesinfektion mit Zusatzstoffen entsprechend der Trinkwasserverordnung erforderlich.
  • Es sind tägliche Kontrollen der oberirdisch verlegten, nicht geschützt liegenden Leitungen auf Unversehrtheit durchzuführen.
  • Es ist ein permanenter Durchfluss in allen Leitungen sicherzustellen.

3. Lagerung

  • Die für die Trinkwasserversorgung verwendeten Schläuche müssen in sauberer Umgebung und trocken gelagert werden.
  • Vor erneutem Einsatz sind die Schläuche ggf. mit einem nach der Trinkwasserverordnung zugelassenen Desinfektionsmittel zu behandeln.

4. Beratung und Überwachung durch das Gesundheitsamt

  • Vor und während der Veranstaltung werden Vertreter des Gesundheitsamtes vor Ort oder Hygiene-Insprktoren des Landkreises die Trinkwasserversorgung begutachten, auf eventuelle Mängel hinweisen und beratend tätig sein.
  • Vor und während der Veranstaltung können stichprobenartig Wasserproben aus dem Schlauchsystem entnommen werden. Die Wasserproben werden durch zugelassene Institute mikrobiologisch untersucht, die Kosten der Trinkwasseruntersuchungen sind vom jeweiligen Betreiber der Versorgungsanlage zu tragen.
  • Sollten Proben oder Kontrollen Anlass zu Beanstandungen geben, kann der weitere Betrieb untersagt werden. Bei Nichtbeachtung liegt, je nach Situation, eine Ordnungswidrigkeit bzw. ein Straftatbestand gemäß der §§ 25 bzw 24 Trinkwasserverordnung vor.

Gesundheitspolizeiliche Auflagen

Infektionsschutzgesetz (IfSG):

1. Soweit Personen beim gewerbsmäßigen Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen der in § 42 Abs. 2 IfSG genannten Lebensmittel damit in Berührung kommen, oder in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung beschäftigt sind, bedürfen einer Belehrung nach § 43 IfSG durch das Gesundheitsamt.

2. Dies gilt entsprechend für Personen, die mit Bedarfsgegenständen die für die o.g. Tätigkeiten verwendet werden, so in Berührung kommen, dass eine Übertragung von Krankheitserregern auf die in § 42 Abs. 2 IfSG Lebensmittel zu befürchten ist.

Lebensmittel gemäß § 42 Abs. 2 IfSG

  • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
  • Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
  • Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
  • Eiprodukte
  • Säuglings- und Kleinkindernahrung
  • Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
  • Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
  • Feinkost-, Rohkost-, und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen

Die Belehrungsnachweise sind so aufzubewahren, dass diese den Aufsichtsbehörden vorgelegt werden können. Die Bescheinigungen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Auf die nach § 43 Abs. 4 erforderlichen Nachbelehrungen durch den Arbeitgeber wird hingewiesen.

Sicherstellung der Versorgung mit hygienisch einwandfreiem Trinkwasser:

Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
Gemäß der TrinkwV muss das Wasser, welches für den menschlichen Gebrauch und/oder zur Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen, auch wenn es aus nicht ortsfesten Anlagen stammt, bestimmte mikrobiologische und chemische Anforderungen erfüllen.

Diese Forderung ist nur zu gewährleisten, wenn:

  • die verwendeten Schläuche und Bauteile aus trinkwassergeeignetem, undurchsichtigem Material bestehen und keine Beschädigungen aufweisen. Geeignet sind Materialien mit DIN-DVGW-Prüfung (Deutscher Verein des Gas- u. Wasserfaches e.V.). Schläuche sollten darüber hinaus KTW/DVGW-W 270 geprüft sein. Entsprechende Zertifikate oder Bestätigungen erhalten Sie bei uns und sind für eine Kontrolle durch das Gesundheitsamt vorzuhalten.
  • Leitungsquerschnitte sind möglichst klein, den örtlichen Gegebenheiten (Wasserverbrauch), zu dimensionieren.
  • Die Verbrauchsleitungen sind vor Inbetriebnahme zu desinfizieren bzw. über eine Stunde mit Trinkwasser zu spülen.
  • Schlauchleitungen sind gegen Beschädigungen mit einem Schutzrohr zu versehen und sind, um eine Verwechselung zu vermeiden, gegenüber den Abwasserschläuchen farblich zu kennzeichnen.
  • Generell sind zum Anschluss Standrohre zu verwenden. Diese müssen ebenfalls vor Verwendung desinfiziert werden.
  • Tägliche Kontrolle der oberirdisch verlegten Leitungen auf Beschädigungen.
  • Die für die Trinkwasserversorgung verwendeten Schläuche müssen in sauberer Umgebung und trocken gelagert werden.
  • Vor erneutem Einsatz sind die Schläuche mit einem nach TrinkwV zugelassenen Mittel zu desinfizieren.

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